- Widerspruch erheben
- protestieren
Universal-Lexikon. 2012.
Universal-Lexikon. 2012.
Widerspruch (Recht) — Der Begriff Widerspruch (als rechtliche Gegenrede) bezeichnet in der deutschen juristischen Fachsprache einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, ein spezielles Rechtsinstitut des Grundbuchrechts sowie die… … Deutsch Wikipedia
erheben — protestieren; aufbegehren; auflehnen; rebellieren; widersetzen; opponieren; sträuben; ermitteln; messen; abmessen; vermessen; eichen; … Universal-Lexikon
Widerspruch — I. Zivilprozessordnung:Förmlicher Rechtsbehelf u.a. gegenüber Mahnbescheid (⇡ Mahnverfahren), ⇡ Arrest und ⇡ Einstweiliger Verfügung; führt i.d.R. zu mündlicher Verhandlung und Entscheidung durch ⇡ Urteil. II. Öffentliches Recht:1. Begriff:… … Lexikon der Economics
aufbegehren — erheben; protestieren; auflehnen; rebellieren; widersetzen; opponieren; sträuben * * * auf|be|geh|ren [ au̮fbəge:rən], begehrte auf, aufbegehrt <itr.; hat (geh.): heftigen Widerspruch erheben, sich empört wehren: keiner wagte aufzubegehren;… … Universal-Lexikon
protestieren — erheben; aufbegehren; auflehnen; rebellieren; widersetzen; opponieren; sträuben; Widerspruch erheben; auf die Barrikaden gehen (umgangssprachlich); auf die Straße geh … Universal-Lexikon
Widerspruchsfrist — Die Widerspruchsfrist bezeichnet die Frist, in welcher durch Erhebung eines Widerspruchs verhindert werden kann, dass eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. Inhaltsverzeichnis 1 Bürgerliches Recht 2 Lastschriftverfahren 3 Rechnungsabschluss bei… … Deutsch Wikipedia
Schuldentriebverfahren — Das Schuldentriebverfahren (Mahnverfahren) dient dem Gläubiger in Liechtenstein zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder andern vertretbaren Sachen durch die gerichtliche Erlassung eines bedingten Zahlbefehls (§ 577 ZPO). Das… … Deutsch Wikipedia
Aufbegehren — Ungehorsam; Insubordination; Unfolgsamkeit; Gegenwehr; Aufmüpfigkeit; Widerstand; Widersetzlichkeit * * * auf|be|geh|ren [ au̮fbəge:rən], begehrte auf, aufbegehrt <itr.; hat (geh.): heftigen Widerspruch erheben, sich empört wehren: keiner… … Universal-Lexikon
mucksen — muck|sen [ mʊksn̩] (ugs.): 1. <+ sich> sich durch einen Laut oder eine Bewegung bemerkbar machen: die Kinder wagten nicht, sich zu mucksen; sie hat beim Zahnarzt nicht gemuckst. 2. <itr.; hat seinen Unwillen, seine Unzufriedenheit äußern … Universal-Lexikon
Recht (Subst.) — 1. Alles, was das Recht erlaubt, thut man mit Recht. – Graf, 285, 6. Mhd..: Allez daz das reht irloubt, daz tut man wol mit rehte. (Daniels, 334, 43.) 2. Alt Recht und frischer Braten ist wohl zu rathen. Böhm.: Stará práva, čerstvá potrava –… … Deutsches Sprichwörter-Lexikon